Hagen (ots) –
Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund wurden am Nachmittag des 13. August vom Ordnungsamt der Stadt Hagen zu einem Einsatz gerufen. Ein Bürgerhinweis war beim Ordnungsamt eingegangen, dass auf dem Parkplatz „Außenplatz Springe“ aus einem Transporter heraus unbekannte Gegenstände verkauft werden sollten.
Die Bediensteten des Ordnungsamts fuhren daraufhin zu dem Parkplatz. Die Seitentür des Kleintransporters war beim Eintreffen geöffnet und zwei Männer wurden bei dem Transporter angetroffen.
Die Kollegen der Stadt Hagen stellten fest, dass sich in dem Transporter diverse Kisten mit unversteuerten und nicht verkehrsfähigen E-Zigaretten befanden. Sie informierten daher die Kontrolleinheit Verkehrswege des Zolls.
Die hinzugerufenen Zöllner fanden in dem Fahrzeug insgesamt 795 Stück nicht verkehrsfähige Einweg-E-Zigaretten mit einem Gesamtinhalt von 14.874 Milliliter E-Liquid und 29 Dosen Snus (Oraltabak). Der Steuerschaden liegt bei 2.974,80 Euro.
Es wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gegen die beiden Verkäufer eingeleitet.
Da die beiden Beschuldigten mit der Sicherstellung der beanstandeten E-Zigaretten nicht einverstanden waren, wurden die Waren nach Rücksprache mit einem Richter beschlagnahmt.
Zusatzinformation:
Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen Liquids für die Verwendung in E-Zigaretten der Tabaksteuer. Zum 1. Januar 2024 stieg diese von 0,16 Cent auf 0,20 Cent pro Milliliter.
Gemäß § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg E-Zigaretten nur mit einem Inhalt von höchstens zwei Millilitern (maximal 800 Züge) in den Verkehr gebracht werden.
Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach §11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.
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