Bielefeld (ots) –
Das Hauptzollamt Bielefeld zieht zum Ende des Sommerflugplans (27. März bis 28. Oktober 2023) am Flughafen Paderborn/Lippstadt Bilanz.
Die Zollbeamtinnen und Zollbeamten der dort tätigen Kontrolleinheit Flughafen Reiseverkehr stellten in dem Zeitraum bei den Kontrollen der Reisenden Sachverhalte fest, die zu insgesamt 33 Strafverfahren, 42 Bußgeldverfahren und einem Clearingverfahren führten.
Bei den Strafverfahren handelte es sich in 28 Fällen um Steuerstrafverfahren, hauptsächlich wegen Überschreitung der Reisefreimengen bei Tabakprodukten aber auch der Einfuhr von unversteuertem Goldschmuck. Die größte Menge an festgestelltem Tabak waren 4,6 Kilogramm Feinschnitt sowie der höchste Einzelwert bei Goldschmuck rund 7.000 Euro.
Der Rest waren sogenannte Bannbrüche. Dabei ging es um sichergestellte Betäubungs- und Dopingmittel sowie in einem Fall um einen Reisenden, der einen verbotenen Schlagring dabeihatte.
Die Bußgeld- und das Clearingverfahren bezogen sich auf Verstöße gegen die Anmeldepflicht von Barmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr. Insgesamt wurden rund 560.000 Euro von den Reisenden nicht angemeldet.
Zudem fand im September eine Großkontrolle statt, die durch Beamtinnen und Beamte der Kontrolleinheiten Verkehrswege aus Anröchte und Bielefeld unterstützt wurde.
Bei den ankommenden und abgehenden Flügen an dem Tag wurden insgesamt 18 Verstöße festgestellt und Waren nachversteuert beziehungsweise zusätzlich mit einem Zuschlag belegt. Die Einnahmen beliefen sich auf rund 1.450 Euro.
Zusatzinformation:
Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr, sind – je nachdem, aus welchem Land jemand nach Deutschland einreist bzw. in welches Land jemand aus Deutschland ausreist – dem Zoll entweder schriftlich anzumelden oder nach Aufforderung mündlich anzuzeigen. Barmittel sind u.a. Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine und bestimmte Wertpapiere (z.B. Schecks).
Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann.
Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.
Waren aus Nicht-EU-Ländern dürfen grundsätzlich abgabenfrei eingeführt werden:
-bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro -bei Flug- bzw.
Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro -bei
Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175
Euro
Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Bei Reisen innerhalb der EU bestehen hinsichtlich der Einfuhr grundsätzlich keine Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Bielefeld
Ralf Wagenfeld
Telefon: (0521) 3047-1095
E-Mail: ralf.wagenfeld@zoll.bund.de
www.zoll.de
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