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Samstag, 2. November 2024

Pflegeberatung compass klärt auf: Vier häufige Irrtümer wenn Kinder pflegebedürftig sind

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Köln (ots) –

Bei der Einstufung eines Kindes in einen Pflegegrad, der Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die Pflegeversicherung oder der temporären Unterbringung eines pflegebedürftigen Kindes zur Entlastung der Eltern und Geschwisterkinder gibt es häufig Unsicherheiten – denn hier gelten teilweise andere Regeln als bei erwachsenen, Menschen mit Pflegebedarf. Die Pflegeberatung compass klärt auf.

Irrtum 1: Die Begutachtung von Kindern zur Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach einem speziell auf Kinder ausgerichteten Begutachtungsinstrument

Die Pflegebedürftigkeit von Kindern wird grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien wie bei Erwachsenen festgestellt. Eine Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich auch hier – genau wie bei Erwachsenen – danach, wie selbstständig ein Kind ist und was es ohne Hilfe kann. Dabei wird immer berücksichtigt, wie die altersentsprechenden Fähigkeiten bei einem Kind ohne Beeinträchtigungen ausgeprägt wären. Dieser Beurteilungsgrundsatz gilt für Kinder aller Altersgruppen.

Eine Ausnahme bilden pflegebedürftige Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten. Kinder dieser Altersgruppe sind von Natur aus in allen Bereichen unselbstständig, sodass sie in der Regel keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen können. Um sicherzustellen, dass diese Kinder bei Bedarf dennoch einen angemessenen Pflegegrad erhalten, werden die altersunabhängigen Bereiche 3 und 5 aus dem Begutachtungsinstrument, in denen es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie um den Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen geht, herangezogen. Außerdem stellt der*die Gutachter*in fest, ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen. Daraus resultiert ggf. ein außergewöhnlich pflegeintensiver Hilfebedarf bei der Ernährung. Eine Sonderregelung sieht zudem vor, Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten pauschal einen Pflegegrad höher einzustufen als bei der Begutachtung von älteren Personen festgestellt. In diesem festgestellten Pflegegrad können sie ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats bleiben.

Danach werden die Kinder älteren Kindern und Erwachsenen in der Bewertung des Pflegegrads gleichgestellt. Allerdings erfolgt die Bewertung bei Kindern bis zum elften Lebensjahr immer mit Vergleichstabellen.

„Ab einem Alter von elf Jahren gilt ein Kind als selbstständig in allen Bereichen, die in die Berechnung des Pflegegrads einfließen. Ab diesem Alter wird der Pflegegrad bei Kindern genauso ermittelt wie bei Erwachsenen“, erläutert Inga Kosboth, Pflegeberaterin bei der Pflegeberatung compass.

Irrtum 2: Notwendige Hilfsmittel für mein Kind kann ich einfach anschaffen und danach bei meiner Versicherung einreichen.

Bei Hilfsmitteln unterscheidet man zwischen Pflegeverbrauchsmitteln wie zum Beispiel Windeln und technischen Hilfsmitteln wie zum Beispiel einem Rollstuhl. Sie können grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn die Pflege zu Hause erfolgt. Sind dann Hilfsmittel notwendig, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse bzw. -versicherung auf Versorgung mit Hilfsmitteln gestellt werden – unabhängig davon, ob man sie anschafft oder beispielsweise im Sanitätshaus ausleiht. Im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder bei später folgenden Beratungsbesuchen bei Pflegegeldbezug können Hilfsmittelempfehlungen als notwendig im Bericht dokumentiert werden. Dies gilt dann als Antrag für Pflegehilfsmittel sofern die pflegebedürftige Person bzw. ihre Erziehungsberechtigten diesem zustimmen. Außerdem muss das Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zur selbständigeren Lebensführung beitragen. „Die Zielsetzung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die Pflegekassen und -versicherungen liegt insbesondere darin, die häusliche Pflege zu ermöglichen, die Pflegepersonen physisch und psychisch zu entlasten und eine humane Pflege vollziehen zu können“, erläutert Inga Kosboth. Deshalb übernimmt die Pflegeversicherung auch nicht die Kosten für alle Hilfsmittel, die zur Verfügung stehen. Das Pflegehilfsmittel muss zuletzt im Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen bzw. der Pflegeversicherung aufgeführt sein. „Spezielle Hilfsmittel für Kinder können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet werden“, erklärt Inga Kosboth.

Irrtum 3: Windeln als Hilfsmitteln: Windelversorgung für mein Kind übernimmt die Pflegeversicherung

Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt der Kostenträger bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro monatlich. Dazu gehören auch Windeln. Da aber auch gesunde Neugeborene eine gewisse Zeit Windeln benötigen, kann man erst ab einem bestimmten Alter von einem krankheitsbedingten Mehrbedarf pflegebedürftiger Kinder ausgehen. Die Altersgrenze liegt nach der mehrheitlich vertretenen Auffassung in der Privaten Pflegeversicherung bei 4 Jahren. Bis dahin stellt eine noch bestehende Inkontinenz keinen pathologischen Befund dar. Kosten für Windeln können zu Lasten der Pflegeversicherung also grundsätzlich erst ab dem vollendeten 4. Lebensjahr erstattet werden. Eine Erstattung vor dieser Altersgrenze ist hingegen möglich, wenn der*die Gutachter*in den pflegebedingt notwendigen Mehrbedarf festgestellt hat. In dem Fall stellt die Inkontinenz entgegen der dargestellten grundsätzlichen Annahme doch einen pathologischen Befund dar. Anders ist dies im Falle einer gesetzlichen Versicherung. Hier werden die Kosten für Windeln in der Regel ab dem 3. Lebensjahr übernommen und sind eine Leistung der Krankenkasse statt der Pflegekasse.

Irrtum 4: Ein Hospiz nimmt Kinder erst in der letzten Lebensphase auf

Stationäre Hospize sind Einrichtungen, die sich um die Versorgung von Menschen mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase kümmern. Allerdings können Kinderhospize, anders als Hospize für Erwachsene, auch pflegebedürftige Kinder aufnehmen, die diese Voraussetzungen zur Aufnahme in ein Hospiz nicht erfüllen. „Hospize sind also geeignete Pflegeeinrichtungen, die zum Beispiel Leistungen der Kurzzeitpflege, der Verhinderungspflege und der vollstationären Pflege erbringen können und für deren Kostenerstattung dann diese entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden können“, erklärt Pflegeberaterin Inga Kosboth. Das heißt, dass Familien mit einem pflegebedürftigen Kind eine Unterbringung in einem Kinderhospiz auch zur zeitlichen Überbrückung oder Entlastung vorübergehend in Anspruch nehmen können. Wenden Sie sich an Ihre Pflegeberatung, wenn Sie Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Hospiz in Ihrer Nähe benötigen.

Weiterführende Informationen:

Mehr Infos rund um die Pflegebedürftigkeit von Kindern bietet zum Beispiel das Pflege Service Portal pflegeberatung.de.

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.

compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 600 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

Pressekontakt:
compass private pflegeberatung GmbH
Abteilung Politik und Kommunikation
Mareike Schiffels
Tel.: 0221 93332 -111
kommunikation@compass-pflegeberatung.de
www.compass-pflegeberatung.de
Original-Content von: compass private pflegeberatung GmbH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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