Köln (ots) –
In welchen Pflegegrad Pflegebedürftige eingestuft werden, hängt vom Grad ihrer Selbstständigkeit ab. Die Einstufung erfolgt auf Basis einer Begutachtung durch eine*n Gutachter*in. Pflegegrad 3 ist der am zweithäufigsten vergebene Pflegegrad. Diese Leistungen stehen Pflegebedürftigen dann zur Verfügung.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Weil der Bedarf nach Unterstützung aber unterschiedlich ist, gibt es die Einteilung in Pflegegrade. Je nach Ausprägung der Beeinträchtigung werden Sie anhand von sechs Begutachtungsmodulen in einen von fünf Pflegegraden eingestuft. Im Fokus stehen dabei noch vorhandenen Fähigkeiten und Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.
Pflegegrad 3 – die zweitgrößte Gruppe der Pflegebedürftigen
Der nach einer Begutachtung am zweithäufigsten vergebene Pflegegrad ist Pflegegrad 3. Knapp 29 Prozent der rund 5 Mio. Menschen mit einer festgestellten Pflegebedürftigkeit sind laut Statistischem Bundesamt (2021) in diesen Pflegegrad eingruppiert.
Die Leistungen umfassen alle Lebenslagen
Zwei Drittel der Pflegebedürftigen, die Pflegegrad 3 haben, werden zuhause, entweder ausschließlich durch ihre Angehörigen (31,7 Prozent) oder durch Angehörige in Kombination mit einem ambulanten Pflege- und Betreuungsdienst (30,8 Prozent) gepflegt. Knapp 36 Prozent der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 leben vollstationär in einem Pflegeheim.
Mit den Leistungen aus der Pflegeversicherung sollen die Versorgung der pflegebedürftigen Person sowie der Erhalt der Gesundheit der Pflegenden sichergestellt werden. Das umfasst sowohl pflegerische Leistungen wie auch die Betreuung und die Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten.
Aber Achtung: Die Pflegeversicherung kann in der Regel nicht alle entstehenden Kosten vollständig abdecken und ist eher als „Teilkasko“ zu verstehen.
Pflegegeld zur freien Verfügung
Für die selbstorganisierte Pflege zuhause sind im Pflegegrad 3 bis zu 573 Euro Pflegegeld pro Monat vorgesehen. Diesen Betrag können Pflegebedürftige frei verwenden und beispielsweise als Aufwandsentschädigung an pflegende Angehörige weitergeben, damit eine Haushaltshilfe oder eine professionelle Pflegekraft bezahlen. Entscheidend ist, dass sie mit dem Pflegegeld die Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Damit Pflegebedürftige bei der selbstorganisierten Pflege die nötige Unterstützung erhalten, sind sie verpflichtet, halbjährlich eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. In dieser Beratung erhalten die Pflegenden Tipps und Hilfestellungen sowie Empfehlungen zur Erleichterung der Pflegesituation. Nimmt man diese Beratung nicht in Anspruch, wird das Pflegegeld von der Pflegeversicherung gekürzt.
Zweckgebundene Unterstützung
Für Pflegebedürftige, die ihre Versorgung mithilfe eines Pflegedienstes organisieren möchten, stellt die Pflegeversicherung die sogenannte Pflegesachleistung zur Verfügung. Im Pflegegrad 3 sind das bis zu 1.432 Euro pro Monat. Welche Leistungen der Pflegedienst für die pflegebedürftige Person konkret erbringt, wird individuell vertraglich geregelt.
Darüber hinaus gibt es technische und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, für die die Pflegeversicherung je nach Bedarf die Kosten größtenteils übernimmt. Auch Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wie beispielsweise einem Badezimmerumbau sind möglich.
Besonders interessant für pflegende Angehörige
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat steht jeder pflegebedürftigen Person – unabhängig vom Pflegegrad – zu. Mit ihm soll die Finanzierung bestimmter Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson unterstützt werden. Das können zum Beispiel Tages- und Nachtpflege oder Betreuungsangebote sein.
Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sind weitere Leistungen, die Pflegepersonen eine Auszeit und Entlastung ermöglichen können. Von der stundenweisen Übernahme der Betreuung bis hin zu einem begrenzten Aufenthalt der pflegebedürftigen Person in einer stationären Pflegeeinrichtung sind viele Modelle möglich und werden bezuschusst.
Hilfe erhalten
Welche Leistungen für die eigene Situation wirklich sinnvoll sind und wie sie in Anspruch genommen werden können, klären Pflegebedürftige und diejenigen, die die Pflege übernehmen am besten im Rahmen einer kostenfreien Pflegeberatung. Darauf haben alle Versicherten einen gesetzlichen Anspruch. Sowohl telefonische als auch digitale sowie Pflegeberatung bei Ratsuchenden zu Hause bietet deutschlandweit zum Beispiel die Pflegeberatung compass (www.compass-pflegeberatung.de). Alternativ kann man sich an den nächsten Pflegestützpunkt wenden.
Hintergrund:
Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung von compass steht allen Versicherten offen. Digitale Angebote wie das Informationsportal pflegeberatung.de, die App „pflegecompass“ sowie Online-Pflegekurse ergänzen das Angebot für Ratsuchende.
compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 700 Pflegeberater*innen und insgesamt 800 Mitarbeitenden bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberater*innen beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.
Pressekontakt:
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