Köln (ots) –
Weiterer Schlag gegen das illegale Online-Glücksspiel in Deutschland.
Dr. Redell Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstreitet weiteres obergerichtliches Urteil
In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz als erstes Berufungsgericht in Rheinland-Pfalz und als drittes Berufungsgericht bundesweit mit Urteil vom 15.12.2022 den Online-Glücksspiel Anbieter Rabbit Entertainment Ltd aus Malta , welcher u. a. die Online-Glücksspiel-Seite „Lapalingo“ betreibt, auf die Berufung eines geschädigten Spielers gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts (LG) Trier zur Rückzahlung sämtlicher Verluste des Spielers, welche dieser im Online-Casino des Anbieters erlitten hatte, verurteilt. Damit hat das OLG Koblenz die negative Entscheidung des LG Trier aufgehoben. An diese Rechtsprechung müssen sich nun etwa die Landgerichte Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier halten.
In der Zeit von Februar 2019 bis April 2020 hatte der Kläger auf der Seite „Lapalingo“ unter Berücksichtigung von Gewinnen 10.845,59 EUR bei sog. „Slots“ (virtuelle Automatenspiele) verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.
Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.
Des Weiteren habe der Online-Casino-Anbieter vom Kläger die Geld-Beträge ohne Rechtsgrund erhalten, da die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge wegen eines gesetzlichen Verstoßes nichtig seien. Der Online-Casino-Anbieter habe gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet verstoßen, indem er Online-Glücksspiel auch dem Kläger, einem Spielteilnehmer aus Rheinland-Pfalz, zugänglich gemacht hat und sich dessen Einsätze überweisen ließ.
Dieses Verbot verstoße auch nicht gegen Europarecht. Der Online-Casino-Anbieter könne sich auch nicht auf eine „Duldung“ des eigenen Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen.
Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise selbst gesetzeswidrig gehandelt haben könnte. Denn der verklagte Online-Glücksspiel-Anbieter habe dies bereits nicht darlegen und beweisen können. Die Kenntnis des Verbots von Online-Glücksspiel könne auch nicht als allgemein vorausgesetzt werden.
Zudem gebiete der Sinn und Zweck der gesetzlichen Normen, gegen welche vorliegend verstoßen worden ist, dass die verlorenen Geldbeträge zurückzuzahlen seien.
Wörtlich heißt es hierzu u. a.:
„Unabhängig davon (…) ist aufgrund der gegebenen Umstände eine teleologische Reduktion geboten und deshalb der Anwendungsbereich des § 817 S. 2 BGB nicht eröffnet. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre mit dem Zweck des Bereicherungsrechts nicht vereinbar. Die Rechtswidrigkeit des Geschäfts beruht auf einer Vorschrift (…), die aus gewichtigen Gründen den leistenden Teil, also den Kläger, schützen soll. Wenn aber der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (bzw. hier des Verbotsgesetzes) gegen eine Kondiktionssperre sprechen, ist die Norm nicht anzuwenden (…). Hier wollen die Normen des GlüStV (…) aber gerade die einzelnen Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels schützen. Diese Intention des Verbotsgesetzes liefe leer, wenn von einem Spieler getätigte Einsätze nach § 817 S. 2 BGB kondiktionsfest wären und bei dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels verblieben (…).“
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Dr. Redell Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, welche sowohl im Verbraucherschutz als auch in der Beratung von Unternehmen tätig ist, zählt bei der Rückforderung von Verlusten beim Online Glücksspiel zu den führenden Kanzleien bundesweit, welche in diesem Rechtsgebiet nahezu sämtliche relevante Rechtsprechung geschrieben hat.
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